AFRAC Stellungnahmen zur Geldflussrechnung und Konzerneigenkapitalspiegel

AFRAC Stellungnahmen zur Geldflussrechnung und Konzerneigenkapitalspiegel

Pro Revisio Wirtschaftsprüfung

Die im Juni 2020 veröffentlichte AFRAC Stellungnahme 36 (bisher geregelt in KFS/BW 2) enthält konkrete Vorschriften für die Ausgestaltung der Konzerngeldflussrechnung sowie der Geldflussrechnung zum Jahresabschluss. Weiters hat das AFRAC mit Mai 2020 die AFRAC Stellungnahme 35 (bisher KFS/BW 4) herausgebracht, die die inhaltliche Ausgestaltung des Konzerneigenkapitalspiegels darlegt.

In diesem Artikel wollen wir Ihnen nun einen kurzen Überblick über die Neuerungen dieser Stellungnahmen geben, wobei die Stellungnahme AFRAC 35 ab dem Regelgeschäftsjahr 2020 und AFRAC 36 ab dem Regelgeschäftsjahr 2021 anzuwenden ist. Eine vorzeitige Anwendung ist möglich.

AFRAC Stellungnahme 36 – Geldflussrechnung

Die Stellungnahme lehnt sich stark an IAS 7 sowie DRS 21 an und soll eine Annäherung an die internationale Praxis schaffen.

Folgende Bereiche wurden unter Anderem überarbeitet:

  • Abgrenzung des Fonds der flüssigen Mittel

Der für die Geldflussrechnung maßgebliche Finanzmittelfonds enthält Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente. Diese sind kurzfristige, äußerst liquide Finanzinvestitionen und dürfen nur in den Finanzmittelfonds aufgenommen werden, wenn die Restlaufzeit 3 Monate nicht übersteigt. Sie müssen jederzeit in Zahlungsmittelbeträge umgewandelt werden können und unterliegen nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken. Kontokorrentkredite sind einzubeziehen und offen abzusetzen, sofern sie mit der Zahlungsmitteldisposition in Verbindung stehen.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Forderungen und Verbindlichkeiten aus Vereinbarungen zum physischen Cash-Pooling in den Fonds der flüssigen Mittel aufzunehmen.

Tipp: Analysieren Sie frühzeitig die Zusammensetzung des Finanzmittelfonds auf notwendige Anpassungen – die Anforderungen iZm Cash Pooling sind dabei besonders kritisch zu beleuchten.

  • Zahlungsströme in Fremdwährungen

Für Zahlungsströme in Fremdwährungen ist jener Wechselkurs heranzuziehen, der sich auf den jeweiligen Zahlungszeitpunkt bezieht. Vereinfachend kann ein gewogener Durchschnittkurs verwendet werden.

  • Gliederung der Geldflussrechnung

Die Geldflussrechnung besteht grundsätzlich aus den Bereichen der betrieblichen Tätigkeit, Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit. Die Abgrenzung zwischen den Bereichen ist vom Unternehmenszweck und dem Geschäftsmodell abhängig.

  • Besonderheiten der Konzerngeldflussrechnung

Die Konzerngeldflussrechnung ist unter der Fiktion der wirtschaftlichen Einheit des Konzerns aufzustellen. Das Unternehmen hat bei Kauf und Verkauf von Tochterunternehmen innerhalb des Geschäftsjahres bestimmte Angaben zu machen (z.B. Angaben über den Transaktionspreis etc.).

AFRAC Stellungnahme 35 – Konzerneigenkapitalspiegel

Im Konzernabschluss ist die Darstellung der Komponenten des Eigenkapitals und ihrer Entwicklung nach § 250 Abs 1 UGB verpflichtend. Die Stellungnahme befasst sich mit der systematischen Darstellung des Konzerneigenkapitals im Konzerneigenkapitalspiegel und gilt sowohl für verpflichtend als auch für freiwillig erstellte Konzernabschlüsse.   

  • Komponenten des Konzerneigenkapitals

Die Komponenten des Konzerneigenkapitals setzen sich aus dem eingefordertem Nennkapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Bilanzgewinn/-verlust, allfällige Posten gemäß 229 Abs 1a UGB und Rücklagen gemäß § 225 Abs 5 UGB sowie den Eigenkapitalposten aufgrund von Konsolidierungsmaßnahmen, zusammen. Das den Gesellschaftern des Mutterunternehmens zuzurechnende Eigenkapital addiert mit nicht beherrschenden Anteilen, ergibt das Konzerneigenkapital. Bei der Gliederung des Konzerneigenkapitals sind allfällige Besonderheiten, wie etwa die Branche, zu berücksichtigen. Werden unter dem Eigenkapital zusätzliche Posten ausgewiesen (z.B. stille Beteiligungen, Genussrechtskapital, Mezzanin-Kapital) so sind diese auch zu übernehmen.